Rechtsprechung
RG, 13.11.1941 - VI 60/41 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist § 287 ZPO. auch auf die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und Schaden anzuwenden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 168, 47
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 18.06.1954 - V ZR 98/52
Rechtsmittel
I, 2; Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl, § 287 Anm. 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 [284]; 155, 37 [39]; 159, 257; 168, 47 u.a.; BGHZ 4, 192 [196/7] und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu ZPO § 287).Eine erweiternde Anwendung des § 287 ZPO ist auch nicht etwa RGZ 168, 47 zu entnehmen.
- BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
Rechtsmittel
Da die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, unstreitig ist, und es sich nur um die Entscheidung darüber handelt, welcher Schaden durch den Unfall des En. eingetreten ist, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die den Tatrichter besonders freistellt, indem sie ihn berechtigt, unabhängig von einer Beweislast, über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch, wenn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen, zu einer Schätzung zu greifen (vgl. RGZ 168, 47; BGHZ 4, 192; BGB LM Nr. 3 zu § 287 ZPO). - BGH, 13.11.1962 - VI ZR 214/61 Im besonderen kann er schon auf Grund einer von ihm bejahten erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn sie ihm zur freien Überzeugungsbildung ausreicht (RGZ 155, 37, 38; 168, 47; BGH LM ZPO § 287 Nr. 3).
- BGH, 17.01.1963 - III ZR 173/61 Es ist einhellige Meinung und feststehende Rechtsprechung, daß die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden unter die Vorschrift des § 287 ZPO fällt (RGZ 168, 47, 48; BGHZ 4, 192).
- BGH, 20.11.1953 - V ZR 110/52
Rechtsmittel
I, 2; Baumbach-Lauterbach, 21. Aufl, § 287 Anm. 1 und 2 A; RGZ 95, 249; 98, 58; 151, 279 [284]; 155, 37 [39]; 159, 257; 168, 47 u.a.; BGHZ 4, 192 [196] und Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 3 zu ZPO § 287). - BGH, 03.12.1952 - VI ZR 11/52 Zunächst lassen die ganz auf die Beweislast abgestellten Ausführungen des Berufungsurteils Zweifel darüber offen, ob sich das Berufungsgericht dessen bewußt gewesen ist, daß es auch insoweit gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden konnte (…vgl. Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozeßordnung 17. Aufl, I 2 c zu § 287; RGZ 168, 47; RG DR 1939, 1918; BGH NJW 1951, 405).
- BGH, 15.06.1951 - V ZR 13/50
Rechtsmittel
Die Frage, ob zwischen einem schadenstiftenden Ereignis und dem Schaden selbst ein ursächlicher Zusammenhang besteht, fällt in den Bereich des § 287 ZPO und ist daher von dem Gericht unter Würdigung aller Umstände nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden (RGZ 155, 37; 159, 257; 168, 47).